Werden Angehörige im Betrieb tätig, so stellt sich häufig die Frage, ob in diesen Fällen ein entgeltpflichtiges Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt. Von familienhafter Mitarbeit spricht man, wenn die Tätigkeit im Betrieb unentgeltlich erfolgt und auf jegliche Gewährung von Geld- und Sachleistungen verzichtet wird. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad sind im Rahmen der familiären Mitarbeit nachfolgende Personengruppen zu unterscheiden.
Ehepartner und eingetragene Partner
Werden Ehepartner oder eingetragene Partner im Betrieb tätig, so ist aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen. Von einem Dienstverhältnis wäre hingegen nur dann auszugehen, wenn dieses ausdrücklich (z. B. im Rahmen eines Dienstvertrages) vereinbart wird und der Umfang der verrichteten Tätigkeiten über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Lebensgefährten im Betrieb, auch wenn hier die eheliche Beistandspflicht fehlt.
Kinder
Auch bei mitarbeitenden Kindern gilt die Vermutung, dass die Arbeitsleistung aufgrund der familiären Verbindung geleistet wird, sodass auch hier vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen ist. Ein Dienstverhältnis wäre auch hier nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Bei mitarbeitenden Kindern ist mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Vollversicherungspflicht zu beachten, sofern das Kind keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgeht und auch keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
Sonstige Verwandte
Bei der Beschäftigung von sonstigen Verwandten ist aufgrund der fehlenden familiären Bindung in der Regel, ausgenommen bei kurzfristigen Hilfstätigkeiten, von keiner familienhaften Mitarbeit, sondern von einem Dienstverhältnis auszugehen.
Stand: 27. August 2024
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