Sachverhalt
Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte – gegenüber der Ärztekammer – für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraum statt der geforderten 150 DFP-Punkte nur 56 Punkte vorweisen.
Daraufhin wurde vom Disziplinarrat eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt, welche letztlich durch das Verwaltungsgericht Wien auf € 200,00 herabgesetzt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich genügt gemäß der ärztegesetzlichen Regelung ein fahrlässiges Verhalten.
Dieses äußerte sich im gegenständlichen Fall darin, dass der Arzt, trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen, zwei Drittel – der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen – für die letzten Monate des Drei-Jahres-Zeitraums aufgeschoben habe.
Es steht zwar dem Arzt frei, die Fortbildungen innerhalb dieses Zeitraums nach seinem Belieben zu absolvieren, allerdings müsse er die dafür objektiv gebotene und subjektiv mögliche zumutbare Sorgfalt aufwenden.
Auch der VwGH erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar und wies die außerordentliche Revision des Arztes zurück.
Stand: 27. November 2023
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