Wann muss ich Einkommensteuer zahlen?
Der Einkommensteuer (ESt) unterliegt das Einkommen der bzw. des Steuerpflichtigen, das innerhalb eines Kalenderjahres bezogen wurde.
Beträgt das Einkommen nicht mehr als € 12.816,00 (Wert 2024) pro Jahr, so entsteht keine Einkommensteuerpflicht.
Vermieterinnen und Vermieter, die neben ihren Vermietungseinkünften auch andere Einkünfte beziehen, können einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen. Hierbei sind bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte „andere (= nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte“ bis zum besagten Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 jährlich steuerfrei. Übersteigen die „anderen Einkünfte“ den Betrag von € 730,00, wird der Veranlagungsfreibetrag gleichmäßig eingeschliffen, sodass sich bei einem Betrag von € 1.460,00 kein Freibetrag mehr ergibt.
Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer wird vermindert durch:
- Werbungskosten/Betriebsausgaben,
- Sonderausgaben und
- außergewöhnliche Belastungen.
Absetzbeträge (wie zum Beispiel der Alleinverdienerabsetzbetrag) vermindern direkt den Steuerbetrag.
Welcher Einkunftsart unterliegen meine Einkünfte?
Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt diese entweder:
- den Einkünften aus Gewerbebetrieb (betrieblich) oder
- den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (außerbetrieblich).
Warum ist diese Unterscheidung wichtig?
Die Unterscheidung ist unter anderem deshalb wichtig, weil die Einkunfts- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist. In der Praxis ist die Abgrenzung, welche Einkünfte vorliegen, manchmal nicht einfach.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Vermietung mit Nebenleistungen
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt die Beherbergung, das heißt eine Vermietung mit Nebenleistungen. Die Einkommensteuerrichtlinien weisen auf folgende Beispiele hin, die als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sind:
- Verpflegung der Mieter bei Vermietung von mehr als 10 Betten,
- Tägliche Reinigung bei Vermietung von mehr als 10 Betten,
- Überwachungs- und Fahrzeugpflegedienstleistungen bei (Kurz-)Parkplätzen
- Reinigung sanitärer Anlagen, Platzpflege, Strom- und Wasserversorgung beim Betrieb von Campingplätzen
Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist grundsätzlich abhängig von der Umsatzhöhe und der Rechtsform. Bei einer Privatzimmervermietung wird hauptsächlich eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung angewendet werden. Hier werden die Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung zur Gewinnberechnung herangezogen. Möglich ist auch eine Basispauschalierung, wenn:
- keine Buchführungspflicht besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden,
- die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000 betragen,
- aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 12 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch mit einem Betrag von € 26.400,00, angenommen.
Vorteil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Verluste können vorgetragen und ein Gewinnfreibetrag kann geltend gemacht werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Reine Zimmervermietung
Eine reine Zimmervermietung fällt unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das ist zum Beispiel die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Frühstück, Reinigung oder anderen Nebenleistungen.
Die Zimmervermietung muss von geringem Ausmaß sein und keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen z. B. eine saisonale Zimmervermietung mit mehr als zehn Fremdbetten als gewerbliche Tätigkeit an.
Appartements
Bei fünf Appartements, die mit einer Kochgelegenheit ausgestattet sind und kurzfristig vermietet werden, sieht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) noch keine gewerbliche Betätigung.
Noch nicht als Nebenleistungen zählen zum Beispiel:
- Schneeräumung, Müllabfuhr
- Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna, Bad
- Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser, Überprüfung der Heizfunktion
Urlaub am Bauernhof
Eigens geregelt ist die Zimmervermietung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Zimmervermietung mit Frühstück stellt bis zur Vermietung von zehn Betten einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar. Für die Berechnung werden alle Betten herangezogen, die grundsätzlich zur Verfügung stehen und nicht nur jene, die tatsächlich vermietet werden.