Mit der Steuerreform 2015/16 wurden im Einkommensteuergesetz Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler geschaffen.
Dieser Artikel behandelt den Zuzugsfreibetrag für aus dem Ausland zuziehende Wissenschaftler und Forscher.
Zuzugsfreibetrag
Laut Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 kann der Bundesminister für Finanzen diesen Personen maximal fünf Jahre lang einen Freibetrag in Höhe von 30 % der inländischen und zum Teil ausländischen (Tarif-) Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zuerkennen.
Damit ist der Zuzugsmehraufwand, wie z. B. Umzugskosten, Wohnungssuche, doppelte Haushaltsführung einschließlich Fahr- oder Deutschkurskosten abgegolten und kann auch steuerlich nicht mehr anders geltend gemacht werden.
Begrenzung
Hatte der zuziehende Wissenschaftler/Forscher bereits früher seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, kann der Freibetrag nur gewährt werden, wenn zwischen Wegzug und neuerlichem Zuzug nach Österreich fünf Jahre verstrichen sind (bei einem Wiederzuzug vor dem 1.1.2017 zehn Jahre).
Antrag und jährliche Überprüfung
Der Antrag ist beim Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten ab Zuzug einzubringen (Achtung: bei Verspätung wird der Antrag abgewiesen!). Anzugeben ist: das öffentliche Interesse am Zuzug, der Wegzugstaat, der Zuzugszeitpunkt, die Wohnsitze der letzten Jahre, der Lebensmittelpunkt und (nur wenn auch die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung beantragt wird) die vollständige Darstellung des Einkommens zur Ermittlung des pauschalen Steuersatzes.
Das Finanzamt prüft jährlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Freibetragsvoraussetzungen (noch immer) vorliegen. Dazu bedarf es zusätzlich zur Angabe in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres einer Beilage, die diese Prüfung ermöglicht. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt der Freibetrag vom Finanzamt unberücksichtigt und die Begünstigung erlischt automatisch.
Öffentliches Interesse
Der Zuzug einer hochqualifizierten Person muss der Förderung von Wissenschaft und Forschung dienen und damit im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist dann gegeben, wenn
- die Tätigkeit der zuziehenden Person überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit besteht und maßgeblich im öffentlichen Interesse Österreichs liegt,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung ohne Zuzug nicht in diesem Ausmaß eintreten würde und unmittelbar erfolgt,
- die hohe wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers hinreichend dokumentiert ist.
Stand: 29. Mai 2017
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